Melanchthon an Eberhard von der Thann, 16.7.1535

Dem gestrengen und Ehrenvesten Ebrart von der Thann, Haußtmann zu Isennach, meinem günstigen Herrn.

Mein williige Dienste zuvor. Gestrenger, Ehrenvester Herr Haubtmann. Ich hab von der Wiedertäufer Straf, davon E: G. gschrieben, mit meinem günstigen Herrn Doctore Martino geredt, und ist dieß uunser Bedenken.

In leichtfertigen Personen, da nicht scheinbarliich Ursachen seyn, daß beständige Besserung zu hoffen, und die dem Wiedertauf anhängen laut der Artikeln in übersschickten Bekenntniß, ist noth und rrecht, die Scherpff (Schärfe) zu brauchen, aus Ursachen, die E.. G. selb bedenken kann. Denn ob sie gleich keine andre Artikel hätten, denn daß sie die Kindertauf damniren und abthun, so wär dennoch PPtas (Potestas?) schuldig, demselbigen schädlichen Irrthum zu wehren; dazu aber haben sie oft mehr böser Artikel, und sind gemeiniglich alle seditiosi. Denn diese Artikel sind seditiosi, daß man keinen Eid thun sooll, daß man nicht eigens haben soll etc.

Nun ist des Ersten Bekenntniß sehr freche. Wie die Person ist, was sein Wesen und Sitten, das können wir nicht wissen, dazu sind die zween relapsi, der dritte scheinet, als sey er aus Einfalt und Verführung seines Schwahers dazu kommen.

Wo nun beständige Besserung mit einem oder mehren zu hoffen, möget ihr dennoch Gnad erzeigen, denn das Kaiserliche Edict auch eine Maß hierin zulässet. Gott bewahr E. G. allezeig gnädiglich. Datum Witteberg Freitags nach Divisionis Apostolorum 1535.

E.G.
williger
Philippus Melanthon.

Bretschneider, Carolus Gottlieb
Corpus Reformatorum
Volumen II
Halis Saxonum
C. A. Schwetschke und Sohn
1835