Nr. 493 (C. R. – 2441)
Über das Zinsfordern und andere Fragen.
Geliebter Bruder, weil es sehr oft geschieht, dass beim Geldverleihen auf Zinsen allerlei wider Recht und Billigkeit gehandelt wird, so wäre eine einfache Antwort auf deine Frage, auf welche Art man sein Geld rechtmäßig zinsbringend anlegen könne, nicht durchaus sicher. Zuweilen wird’s geschehen, dass auch der kleinste Zinsgewinn nicht ohne Sünde gegen Gott und Unrecht gegen den Nächsten gemacht werden kann. Deshalb musst du mich entschuldigen, wenn ich dir hier nicht, wie du erwartest, bestimmte Vorschriften geben kann. Hier in Genf ist zwar ein gewisser Zinsfuß gesetzlich festgestellt, doch folgt daraus noch nicht, dass der Gläubiger bei einem Armen nun mit gutem Gewissen von diesem Zinsfuß Gebrauch machen dürfte, wenn dadurch der Arme doch irgendwie gedrückt wird. Dazu kommt – und das hindert mich noch mehr dir zu antworten -, dass ich weiß, du fragst mich darum nur, weil du einen andern widerlegen willst, der sich in dieser Beziehung alles erlaubt, ohne mich um Rat zu fragen; ja er würde mich nicht einmal des Anhörens würdigen. Dem mag statt meiner der Satz des natürlichen Rechtes antworten, den unser Herr Jesus Christus als einen Teil des ganzen Gesetzes und der Propheten aufstellte, nämlich dass wir selbst nicht tun sollen, was wir nicht wollen, dass es uns getan wird.
Was nun die Witwe betrifft, von der du fragst, ob sie ihre Kinder mit sich fortführen dürfe, so meine ich: es darf ihr nichts wertvoller sein als die Seelen ihrer Kinder. Wenn ihr also der Herr die Hand geboten hat, sie aus dem Sumpf oder Abgrund herauszuheben, so wäre es nicht menschlich, geschweige denn christlich, gehandelt, wenn sie ihren Kindern den Rücken kehrte. Weil mir aber nicht klar ist, welches Alter die Kinder haben, was sie wollen, und ob Gelegenheit da ist, das alles passend durchzuführen, so muss ich das Einzelne ihrer Erwägung überlassen. Wie dem auch sei, sie kann ihre Kinder nicht freiwillig verlassen, ohne sich in ständige Trauer zu bringen, das muss sie wissen. Größer ist die Schwierigkeit bei einer verheirateten Frau. Dass eine solche von ihrem Manne weiche, außer wenn sie eine sozusagen stärkere Macht auch zu diesem letzten Schritte zwingt – d. h. wenn er sie um der Religion oder anderer Ursache willen geradezu unerträglich behandelt, – das kann ich nicht gutheißen. Ich heiße aber das noch nicht unerträglich, wenn sie etwa im Hause härter behandelt wird; denn sie muss wirklich alle Duldung bewiesen haben, ehe sie zum äußersten ihre Zuflucht nimmt. Kann sie aber von dem Götzendienst sich nicht anders fernhalten als mit offener Lebensgefahr, und dringt ihr Mann so auf sie ein, dass er sie selbst verfolgt, dann darf sie durch Flucht für sich sorgen; nicht mit dem Zweck, sich von ihrem Manne zu trennen und ihn zu verlassen, so hart und unerträglich er sich auch erwiesen hat, sondern nur, um der drohenden Gefahr zu entgehen. Aber unterdessen kanns geschehen, dass durch Gottes Wirken das harte Herz des Mannes sich erweichen lässt und ruhiger wird; irgendeinem Menschen zu lieb aber wider Gott zu sündigen, ist Unrecht. Ich hoffe, dass du, der du um andere so besorgt bist, auch umso mehr deine eignen Pflichten gegen unsern großen Vater im Himmel bedenkst, der dir das Licht des Evangeliums von seinem Sohne gegeben hat, in dem unsre ganze Seligkeit liegt. Hast du bis jetzt gut begonnen, so musst du dich auch in Zukunft umso mehr anstrengen und Tag für Tag auf alle Art ernstlich vorwärts zu kommen suchen. Wenn bei Euch solche Verderbnis herrscht, so darfst du ja nicht glauben, dein Amt anders verwalten zu können als durch das einzige Bestreben, dass Gottes Name geheiligt werde und sein Dienst und seine Ehre bei den Deinen in Kraft stehe, wie es sich gehört. Der Herr gebe, dass, was ich in seinem Namen von dir fordere, er mein Gebet erhörend tatsächlich bewirke.
[Genf], 28. April 1556.