Mahnung zu billigem Verfahren im Streite mit dem Pfarrer zu Gruhna bei Ellenburg
Dem gestrengen vnd vesten Asmus Spigel Hoffmarschalck zu Grunau meinem günstigen Junckern vnd lieben Gevattern.
G. v. f. Gestrenger Vhester lieber Gevatter. Ich bitte gantz freuntlich, wollet euren Pfarrherr mit gute lassen von euch kommen, das seine klage euch nicht verunglympfe. Denn mit der Weise werdet yhr Edelleute machen (was bereit vielen geschehen) das man keine Pfarrher euch kan zu schicken. So werdet denn yhr auf ewren gewissen müssen tragen die versäumeten seelen, vnd allen geistlichen schaden der kirchen welchs yhr am tod vnd jungsten gericht nicht werdet können verantworten, welches schreckliich, vnd mir von euch zu hören, oder besorgen gantz leid were. So wisset yhr guter massen, das die Pfarrgüter nicht sind der Pfarrherren eigen, darümb sie auch von weltlicher oberkeit befreiet sind, als die keine person kan für die seinen schetzen, sondern sind alle eitel geste, das ist freie Personen drinnen, so lange sie leben oder können. Macht euch lieber gevatter nicht weiter bösen namen, denn one das seer viel dem löblichen Adel selber den guten namen nemen, welchs zu letzt nichts gutes bringet. Welchs schreib ich, als der euch vnd den euren alles gute gönne. Hie mit Gott befolhen, vnd grüsset mir eure liebe Reben samt den Drauben freunndlich. Vnd dancke auch für das geschencke des Wildprets. Dornstags nach Octa. Epiphaniae 1540.
Martinus Luther, D.
Lutherbriefe
herausgegeben von
Lic. theol. Johann KArl seidemann,
Pfarrer zu Eschdorf bei Dresden.
Dresden
H. J. Zeh (sonst R. Kori)
1859