Erlaubnißschein, gemeinschaftlich mit Bugenhagen und den Mitgliedern des Wittenberger Consistoriums
Den Vorstehern des gemeinen Kastens und den Geschickten des Rathes zu Kirchhain bei Dobriluck wird gestattet, einiges der Kirche daselbst gehörige Silberwerk zu verkaufen und mit dem Erlös Kirchen-, Pfarr- und Schul-Gebäude zu bauen und zu bessern.
Wir Martinus Luther unnd Johannes Bugenhagen Pommer, der heiligen Schrift Doctores zu Wittenberg, Vrkunden hiemit offenntlich, Nach dem die Vorsteher des gemeinen Kastens, nebenn denn geschicktenn des Radts zum Kirchhainn zu vns kommen, Vnns angezeigt vnnd vormeldet, wie sie etwas ann silberwerck der Kirche zustendig, Inn vorrath hettenn, des werth sich vngeferlich in funftzigk Gulden erstrecket, welchs sie bedacht zuuerkeuffenn vnnd das kaufgellt zum baw vnnd beßerung der Kirchenn, Pfarre vnnd schulenn heuser anntzwennden, vnnd Vns derwegen gebethenn, Inenn solchs zuerleubenn vnd vergunstigenn, Als habenn wir bewogen, das bemelt Ir fürnemenn Christulich vnnd zu erhaltung Irer Kirchen vnnd derselbenn diener nutze vnnd notig, Ine derhalben erlaubt vnnd nachgelaßenn obberurt sillberwergk des angezeigtenn werts zuverkeuffenn, annzuwendenn vnd zu den gedachten gebeudenn vnd besserung der gedachtenn heuser zugebrauchenn, Hbenn Inen auch zu beglaubigung vnnser bewilligung diesse offene kuntschrift gegebenn, mit vnnsernn gewonlichen pitzschaftenn vnd dem Consistoriall Innsiegel vorsiegeltt. Geschehenn zu Wittennberg, Montags nach Egidii, Anno rc. xlv.
Martinus Luther D.
Johannes Bugenhagen
Pommer D.
Lutherbriefe
herausgegeben von
Lic. theol. Johann KArl seidemann,
Pfarrer zu Eschdorf bei Dresden.
Dresden
H. J. Zeh (sonst R. Kori)
1859