Gottes gnad durch seinen eyngebornen sohn/ Jesum Christum, vnsern heyland zuuor. Durchleuchtigster, hochgeborner, gnedigster churfurst vnd herr, nachdeme des hern Pauli Knod seligen verlassnen kinder vormunden vns bericht, wie das E.c.f.g. auf vntertheniges suchen der vorsteher des gemeinen kastens zu Torgau beuehl gethan, bemelte vorsteher an das lehen, ßo zuuor her Paul Knodt zu Torgau gehabt anzuweysen, wie denn auch geschehen vnd solches gethanen beuelhs halben das einkommen desselbigen lehens, den verlassnen kindern entzogen mocht werden, so doch E.c.f.g. solches lehen Petri vnd Pauli in der pfarkirchen zu Torgau vnd des andern zu Liebenwerd vfm schlos vf dem altar Johannis Euangelistae einkommen vf vnser der visitatorn vnterthenige vorbit bemelts herrn Pauli weyb vnd kindern drey jar lang nach seinem tode aufzuheben vnd zugebrauchen gnediglichen verschrieben, vnß derwegen gebeten, kegen E.c.f.g. die arme waysen zuuorbieten, dass sie bey solcher begnadung bleyben vnd nicht vor der zeit der dreien jaren von den vorstehern des gemeinen kastens dauon mochten gedrungen werden; dieweyl wir den solcher sachen vns wol wyssen zuerynnern vnd darzu auch vber solche begnadunge E.c.f.g. verschreybung, auch aller der zeit visitatorn gegebene versicherung selbs gesehen, welcher copien sich des zuerynnern E.c.f.g. wir hiemit vbersenden, ist an E.c.f.g. vnser vnterthenige bitte, E.c.f.g. wollen die armen waysen, welchen vater vnd mutter beyde in vierzehen tagen nach einander abgestorben vnd inen sunst wenig gelassen, soclher beyder lehen einkommen die drey jar wie die vorschreybung lauten, volgen zu lassen, gnedigen beuehl thun, damit sie von den vorstehern des gemeynen kastens zu Torgau daran biß auf ausgang der dreien jaren vnuerhindert bleyben mogen, dass auch solch einkommen durch Johann Walter, cantor zu Torgau, wie bey herrn Pauli leben moge den kindern zu gut eingemahnet vnd vberreicht werden; daran wird E.c.f.g. gott dem hern, welcher sich der waysen vater nennet, sunder zweyfel gefallen thun, so sind wirs auch vmb E.c.f.g. zuuordienen allezeit willig vnd pflichtig. Geben zu Wittemberg am tage Fabiani vnd Sebastiani im 1546. jar.
E.k.f.g.
vnterthenige
Martinus Luther D., Johannes Bugenhagen Pomer. D.
Quelle:
Dr. Martin Luthers Briefwechsel
Herausgegeben von Dr. C. A. H. Burkhardt
Leipzig
Verlag von F. C. W. Vogel
1866