Blarer an den Esslinger Rath, 10.10.1532

„Ich bin hier von viel Gutherzigen und zuvor von einem ehrbaren Rath hoch und dringlich erbeten worden, etliche Tage zu verharren und ihnen auch meinen Dienst in Verkündigung des reinen Gottesworts zu beweisen, welches ich nach mir verliehener Gnad mit Treuen gethan und mein Beiwesen, nachdem ich mancherlei Mängel befunden, jetzund in die vierte Woche erstreckt habe, auch u. A. das Götzenwerk, so noch täglich in dem Benedictinerkloster, in der Stadt Ringmauer gelegen, im Schwank geht, mit Gottes Wort angetastet und eine ehrsame Obrigkeit zur Abschaffung desselbigen ernstlich und dringlich vermahnt, sonderlich angesehen, daß sie jetzund viel Jahr Gottes Wort bei ihnen gehabt und die Schwere und Größe dieses Greuels nach aller Nothdurft erlernt, sich auch jetzt zu den Städten verpflichtet, die Solches und Anderes, so wider Gott und sein Wort ist, hin und ab gethan haben. Nun aber über all mein ernstliches Anhalten will die Sache nicht ab Statt gehen und liegt ihnen menschliche Furcht für und für im Weg, die denn der Obrigkeit von etlichen Böswilligen eingestoßen und viel greulicher, denn sie an ihr selbst ist, fürgebildet wird, auf Meinung, als sollte solch thätlich Handlung wider den ausgeschriebenen Landfrieden und große Fahrlichkeit deshalb von Herrn Wilhelm Truchsessen, welcher ihr Nachbar und des gemeledten Klosters Kastvogt ist, zu besorgen sein. Der werde die Bürger fahen, stechen, würgen, wo sie ihm vor der Stadt in die Hände kommen, auch seine Unterthanen nicht mehr Eier und Schmalz und dergl. in die Stadt tragen lassen. Und so denn solches Alles eine nichtige, vergebliche und allein von den Böswilligen und etlichen kein nutzen Practicirern eingetriebene Furcht ist, und nichtsdestoweniger hie zu Isny Jedermann begierig ist, gemeldeten Götzen- und Meßgreuel aus der Stadt zu fegen, habe ich gedacht, ein tauglich und bequem Mittel sein möge, der Obrigkeit hie das Herz zu stärken, so sie von andern ihren mitverwandten ehrbaren Städten, so dann alle auch dermaßen gehandelt, schriftlich vermahnt und unterrichtet würden, daß ihnen Solches zu thun christlicher obrigkeitlichen Schulden halber in allweg gebührte und dadurch der Landfrieden keineswegs gebrochen, sondern allein dasjenige, so die Unsern in aller bis anher geübter Handlung auf etlichen gehaltenen Tagen ihnen haben vorbehalten, gehandelt würde.“